Flüchtlinge sind im allgemeinen Sprachgebrauch Menschen, die ihre Heimat, meist ihr Herkunftsland, unfreiwillig verlassen haben, weil die politischen oder wirtschaftlichen Umstände kein menschenwürdiges Leben mehr erlauben, weil Verfolgung droht oder sie Hunger und Durst leiden, weil Bürgerkriege oder Kriege herrschen. Insgesamt sind die Fluchtgründe und Fluchtursachen vielfältig.
Der Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann.
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist verantwortlich für die Prüfung der gestellten Asylanträge und entscheidet über die Anerkennung oder Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, während die Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen in der Verantwortung der Länder und Kommunen liegt.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Asylsuchenden zunächst ärztlich untersucht und erkennungsdienstlich behandelt. Danach erfolgt eine Anhörung bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Der Asylantrag wird gestellt.
Nach der Anhörung durch das BAMF erfolgt eine erste Entscheidung zum Asylantrag. In einem zweiten Schritt erfolgt die Aufteilung der Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Kommunen innerhalb des entsprechenden Landkreises. Die Verteilung der Asylsuchenden erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel welcher wiederum die Einwohnerzahl berücksichtigt. Die Verantwortung für die Unterbringung liegt konkret bei den Kommunen. Derzeit geschieht dies in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften, im Ausnahmefall in dezentralen Einrichtungen (Wohnungen). In den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften unterstützen Sozialarbeiter die Flüchtlinge im Asylverfahren und im Integrationsprozess.