Anzahl der betrieblichen Ersthelfer*innen:
In der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ist die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer*innen konkret geregelt:
Die Anzahl der Ersthelfer*innen geht von anwesenden Versicherten aus, d.h. auch bei Schichtbetrieb müssen die erforderlichen Ersthelfer*innen anwesend sein. Diese Regelung gilt ebenso während der Urlaubszeit. Deshalb muss die Zahl der Ersthelfer*innen in einem Unternehmen mit Sicherheit größer sein als die Zahl, die sich allein durch die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegschaft ergibt.
Die Ausbildung zum/zur betrieblichen Ersthelfer*in erfolgt in einem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Sie kann außerhalb der Arbeitszeit, aber auch während der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn hierüber eine Absprache zwischen den Betrieb und der ausbildenden Organisation stattgefunden hat.
Einmal Gelerntes gerät häufig in Vergessenheit, wenn man es nicht oft anwendet. Deshalb müssen Ersthelfer*innen spätestens alle zwei Jahre durch ein Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) fortgebildet werden. Wird dieser Rhythmus nicht eingehalten, verfällt die Anerkennung zum betrieblichen Ersthelfer.
Kosten:
Die Gebühren rechnet die ermächtigte Stelle im Anschluss an den Lehrgang direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab, so dass für den Betrieb bzw. für die Lehrgangsteilnehmer*in selbst keine darüber hinaus gehenden Lehrgangsgebühren entstehen.
Hinweise:
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie von uns eine Buchungsbestätigung per Mail.
Mit dieser automatischen Mail erhalten Sie eine Teilnehmerliste zum Lehrgang.
Bringen Sie diese im Original und vollständig ausgefüllt zum Lehrgang mit.